15. Stoffwechsel, innere Sekretion
In diesem Abschnitt nicht erwähnte angeborene Stoffwechselstörungen sind analog und unter Berücksichtigung ihrer vielfältigen Auswirkungen zu beurteilen. Normabweichungen der Laborwerte bedingen für sich allein noch keinen GdS.
Hinweis zur Tabelle: Teil B Nr. 15 verwendet weiterhin die Bezeichnung GdS. Nach Teil A Nr. 1.2 werden GdB und GdS nach den gleichen Grundsätzen bemessen.
Rechtsprechung zu Teil B Nr. 15 VersMedV
Die Rechtsprechung konzentriert sich sehr unterschiedlich auf die einzelnen Unterziffern. Besonders dicht ist sie bei Diabetes mellitus, Lipödem, Mukoviszidose, Schilddrüsentumoren und beim adrenogenitalen Syndrom. Zu Gicht, Phenylketonurie, LDL-Apherese, Cushing-Syndrom und Porphyrien finden sich dagegen nur wenige Entscheidungen mit eigenständigem Bewertungsgehalt.
Die folgende Übersicht unterscheidet bewusst zwischen materiellen GdB-Entscheidungen, Vergleichsfällen und rein verfahrensrechtlichen Entscheidungen.
| Bereich | Entscheidung | Kernaussage |
|---|---|---|
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Niedersachsen-Bremen 14.02.2024 – L 13 SB 90/23 |
Bei Jugendlichen genügt weder das abstrakte Risiko sozialer Benachteiligung noch der elterliche Hilfebedarf für GdB 50. Erforderlich ist eine im Einzelfall tatsächlich realisierte gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung; im konkreten Fall blieb es unterhalb 50. |
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Niedersachsen-Bremen 14.02.2024 – L 13 SB 60/23 |
Auch bei einem 9- bis 13-jährigen Kind führt intensivierte Insulintherapie mit elterlicher Unterstützung nicht automatisch zu GdB 50. Ohne gravierende, über den typischen Therapieaufwand hinausgehende Teilhabeeinbußen blieb es bei GdB 40. |
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Nordrhein-Westfalen 26.07.2024 – L 13 SB 57/22 |
Diabetes mellitus Typ 1 wurde mit GdB 40 bewertet. Für GdB 50 fehlten eine außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage und gravierende zusätzliche Einschnitte; die altersunabhängige Teilhabebewertung bleibt maßgeblich. |
| 15.1 Diabetes mellitus |
LSG Niedersachsen-Bremen 28.08.2025 – L 10 SB 89/23 |
Das LSG hob die erstinstanzliche Zuerkennung von GdB 50 auf. Trotz Typ-1-Diabetes, zusätzlicher Zöliakie und erheblichem subjektivem Therapieaufwand fehlten die für GdB 50 erforderlichen gravierenden Einschnitte; Diabetes und Gesamt-GdB wurden mit 40 bewertet. |
| 15.2 Gicht |
SG Aachen 27.10.2020 – S 12 SB 355/19 ZVW |
Ein einzelner akuter Gichtanfall ohne nachgewiesene fortdauernde Gelenk-, Schmerz- oder Organfolgen begründet keinen eigenständigen messbaren GdB. Entscheidend sind die tatsächlich verbliebenen Funktionsauswirkungen. |
| Lipödem – analoge Bewertung |
LSG Sachsen-Anhalt 03.12.2014 – L 7 SB 69/09 |
Mangels eigener VMG-Werte ist das Lipödem funktionell analog zum Lymphödem nach Teil B Nr. 9.2.3 zu bewerten. Bei massivem, elefantiasisähnlichem Befund und gravierender Gehbeeinträchtigung bis etwa 200 m hielt der Senat einen Einzel-GdB von 60 für sachgerecht. |
| Lipödem – analoge Bewertung |
LSG Baden-Württemberg 18.11.2021 – L 6 SB 3746/20 |
Bei Lipödemen an beiden Armen und Beinen ohne wesentliche objektivierbare Funktionsbehinderung bewertete der Senat das Funktionssystem Stoffwechsel/innere Sekretion mit GdB 20. Schmerzen wurden gesondert im Funktionssystem Psyche/Schmerz berücksichtigt. |
| 15.3 Adipositas |
BSG 30.04.2019 – B 9 SB 76/18 B |
Adipositas allein begründet keinen GdB. Berücksichtigungsfähig sind Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen einer Adipositas permagna; die Nichtzulassungsbeschwerde wurde als unzulässig verworfen. |
| 15.5 Mukoviszidose |
Bayerisches LSG 28.01.2010 – L 15 SB 5/03 |
Bei ausgeprägter multisystemischer Mukoviszidose mit pulmonalen Infekten, Darm-, Pankreas- und weiteren Organfolgen wurde ein GdB von 70 getragen; der Bereich 80–100 war wegen erhaltener Erwerbstätigkeit und adäquatem Ernährungszustand nicht erreicht. |
| 15.5 Mukoviszidose |
LSG Sachsen-Anhalt 26.03.2013 – L 7 SB 58/08 |
Ein GdB von 30 erfasste die Mukoviszidose insgesamt einschließlich nur leichter Lungenfunktionseinschränkung. Für Merkzeichen H war bei einem GdB unter 50 eine konkrete Einzelfallprüfung des Hilfebedarfs erforderlich. |
| 15.5 Mukoviszidose – Verfahrensrecht |
LSG Baden-Württemberg 13.09.2024 – L 8 SB 337/24 |
Keine materielle Bestätigung eines bestimmten Mukoviszidose-GdB: Das LSG hob die erstinstanzliche Entscheidung wegen fehlender Entscheidungsgründe auf und verwies zurück. Der Fall zeigt, dass Aktivität, Lungenfunktion, Gedeihen, Ernährung und Hilfebedarf konkret aufgeklärt werden müssen. |
| 15.6 Schilddrüse |
LSG Nordrhein-Westfalen 26.01.2010 – L 6 SB 52/09 |
Nach Ablauf der Heilungsbewährung eines papillären Schilddrüsenkarzinoms sind die verbleibenden Funktionsfolgen maßgeblich. Totale Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenentfernung mit Calciumstoffwechselstörung war verwaltungsseitig mit 20 berücksichtigt; die genaue Bezeichnung einzelner Behinderungen ist nicht selbständig einklagbar. |
| 15.6 Schilddrüsentumor / Heilungsbewährung |
LSG Berlin-Brandenburg 20.12.2012 – L 11 SB 192/08 |
Nach rezidivfreiem Ablauf der fünfjährigen Heilungsbewährung durfte der zuvor mit GdB 50 bewertete Schilddrüsentumor neu nach den Restfolgen bewertet werden. Im konkreten Fall blieben nur geringfügige Einzelbeeinträchtigungen, sodass der Gesamt-GdB unter 20 sank. |
| 15.7 AGS mit Salzverlust – historische Rechtsprechung |
LSG Niedersachsen-Bremen 03.05.2006 – L 9 SB 45/03 |
Historische AHP-Rechtsprechung: Der Senat nahm bei AGS mit Salzverlust hohe GdB-Werte von 60/70 und bei zusätzlichen Fehlbildungen 80 an. Diese ältere Linie ist unter der heutigen VMG-Rechtslage durch spätere Entscheidungen deutlich relativiert worden. |
| 15.7 AGS mit Salzverlust |
LSG Niedersachsen-Bremen 25.05.2016 – L 13 SB 87/15 |
Der 13. Senat rückte von der älteren hohen Bewertung ab. Unter Berücksichtigung des Therapieaufwands und der tatsächlichen Teilhabefolgen blieb es im konkreten AGS-Fall bei GdB 30; ein höherer GdB und H über den maßgeblichen Zeitraum hinaus wurden verneint. |
| 15.7 AGS mit Salzverlust |
LSG Berlin-Brandenburg 27.10.2022 – L 11 SB 65/18 |
Für den GdB können die Maßstäbe des Diabetes nach Nr. 15.1 analog herangezogen werden, soweit es um den Therapieaufwand geht. Im konkreten AGS-Fall war GdB 30 ausreichend; eine automatische Übertragung der Diabetes-Regeln zum Merkzeichen H lehnte der Senat ab. |
| 15.8 Porphyrien |
SG Detmold 14.08.2019 – S 14 SB 151/18 |
Der Fall ist kein positiver Beleg dafür, dass jede genetisch nachgewiesene AIP automatisch GdB 30 trägt. Das Gericht hielt die frühere GdB-30-Bewertung bei klinisch symptomlosem Genträger für materiell fehlerhaft; sie wirkte nur wegen Bestandskraft fort. |
Lipödem
Das Lipödem ist in Teil B Nr. 15 nicht mit eigenen GdS-Werten aufgeführt. In der Rechtsprechung werden deshalb zur Bewertung der funktionellen Auswirkungen ergänzend die Kriterien des Lymphödems aus Teil B Nr. 9.2.3 herangezogen.
Das Gericht ordnete das Lipödem dem Funktionssystem Stoffwechsel/innere Sekretion zu und zog zur konkreten Bewertung die für Lymphödeme vorgesehenen Funktionskriterien ergänzend heran.
LSG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.12.2014 – L 7 SB 69/09
Die Entscheidung erging zur früheren Fassung der VMG; Teil B Nr. 15 enthält auch heute keine eigenen Lipödem-Werte.
Der 6. Senat bestätigt die analoge Heranziehung von Teil B Nr. 9.2.3. Bei beidseitigem Arm- und Beinlipödem ohne wesentliche objektivierbare Funktionsbehinderung hielt er GdB 20 für angemessen; Schmerzen wurden nicht nochmals im Lipödem-GdB verdoppelt, sondern im dafür maßgeblichen Funktionssystem berücksichtigt.
LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 18.11.2021 – L 6 SB 3746/20
15.1 Zuckerkrankheit (Diabetes mellitus)
Therapie kann regelhaft keine Hypoglykämie auslösen; Lebensführung kaum beeinträchtigt
Therapie kann Hypoglykämie auslösen; Einschnitte in der Lebensführung und signifikante Teilhabebeeinträchtigung
Therapie kann Hypoglykämie auslösen; mindestens einmal täglich dokumentierte Blutzuckerselbstkontrolle; weitere Einschnitte in der Lebensführung
Mindestens vier Insulininjektionen täglich bzw. entsprechende Pumpengaben, selbständige Dosisvariation und erhebliche Einschnitte mit gravierender Beeinträchtigung der Lebensführung
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere GdS-Werte bedingen.
Rechtsprechung zum GdB bei Diabetes mellitus
Auch bei Kindern genügt der durch das Lebensalter erhöhte Überwachungs- und Begleitbedarf nicht automatisch für GdB 50. Entscheidend bleiben zusätzliche, hinreichend gewichtige Einschnitte in der Lebensführung.
Eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung ist nur unter strengen Voraussetzungen anzunehmen. Die mit der Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Belastungen genügen für sich allein nicht; zu berücksichtigen sind insbesondere besonderer Therapieaufwand, unzureichender Therapieerfolg und sonstige erhebliche krankheitsbedingte Einschnitte.
LSG Baden-Württemberg, Beschluss vom 25.03.2025 – L 3 SB 382/24
Für GdB 50 ist zusätzlich zu den Therapieanforderungen eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung erforderlich. Maßgeblich ist eine Gesamtbetrachtung der tatsächlichen Teilhabeeinschränkungen.
Die Kriterien des Teil B Nr. 15.1 sind nicht starr isoliert anzuwenden. Therapieaufwand, Einstellungsqualität und konkrete Auswirkungen auf die Lebensführung sind in einer Gesamtbewertung zusammenzuführen.
Ein besonders belastender Schicht- oder Baustellenalltag führt nicht schon deshalb zu GdB 50. Die beruflichen Besonderheiten müssen sich als gravierende krankheitsbedingte Teilhabeeinschränkung in der Lebensführung auswirken.
Die mit der Insulintherapie ohnehin verbundenen Einschnitte reichen nicht aus; hinzutreten muss ein darüber hinausgehender besonderer Therapieaufwand, ein unzureichender Therapieerfolg oder eine andere erhebliche krankheitsbedingte Beeinträchtigung.
Einschränkungen bei Ernährung, Autofahrten und Reisen können eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung begründen, erreichen aber nicht ohne Weiteres die Schwelle einer ausgeprägten Beeinträchtigung mit GdB 50.
Eine gravierende Beeinträchtigung kann nicht allein deshalb verneint werden, weil erhebliche Einschnitte schwerpunktmäßig nur einen Lebensbereich betreffen; erforderlich bleibt die konkrete Gesamtwürdigung.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29.11.2017 – L 10 SB 399/15
Eine krankheitsbedingte Entziehung oder erhebliche Beschränkung der Fahrerlaubnis kann im Einzelfall einen zusätzlichen erheblichen Einschnitt in der Lebensführung darstellen.
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können insbesondere bei dokumentierten schweren Hypoglykämien mit Fremdhilfe oder schweren hyperglykämischen Entgleisungen vorliegen.
LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 02.12.2021 – L 6 SB 11/20
Für GdB 50 müssen neben der intensivierten Insulintherapie gravierende Einschnitte hinzutreten. Berufliche Einschränkungen sind im Rahmen der Gesamtbetrachtung zu würdigen.
Der in Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 beschriebene Therapieaufwand genügt allein nicht für GdB 50. Einschränkungen bei Reisen oder Veranstaltungen können zusammen mit weiteren Auswirkungen im Rahmen der Gesamtbetrachtung bedeutsam sein.
Schleswig-Holsteinisches LSG, Urteil vom 14.02.2020 – L 2 SB 54/18
Bei zweimal täglicher Blutzuckermessung, oraler Medikation, Langzeitinsulin und vermehrten Hypoglykämien kann je nach tatsächlicher Teilhabebeeinträchtigung ein Einzel-GdB von 40 in Betracht kommen.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 – L 13 SB 158/17
Kinder und Jugendliche: GdB 50 bleibt eine Einzelfallentscheidung
Allgemeine jugendspezifische Risiken und der durch Eltern geleistete Fremdhilfebedarf reichen nicht. Die gravierende Beeinträchtigung muss sich im konkreten Alltag tatsächlich realisiert haben.
Auch bei einem jüngeren Kind mit Pumpe und elterlicher Unterstützung blieb es bei GdB 40, weil die erforderlichen zusätzlichen gravierenden Teilhabeeinschnitte nicht nachgewiesen waren.
Leistungssport und Internatsleben schlossen eine relevante Diabetesbelastung nicht aus; sie belegten im konkreten Fall aber zugleich eine erhebliche erhaltene Teilhabe. Ohne außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellage blieb es bei GdB 40.
Aktuell bestätigt auch der 10. Senat: Intensivierte Therapie und zusätzliche Erkrankungen genügen nicht ohne gravierende krankheitsbedingte Einschnitte. Das erstinstanzlich zugesprochene GdB 50 wurde auf 40 zurückgeführt.
Bereinigt: Die auf der bisherigen Seite als Diabetes-Entscheidung angegebene Fundstelle BSG, 16.03.2016 – B 9 SB 1/15 R wurde entfernt. Dieses Urteil betrifft Morbus Parkinson und das Merkzeichen aG, nicht Diabetes mellitus. Die ältere Entscheidung SG Aachen vom 18.11.2020 – S 26 SB 965/17 wird nicht mehr als allgemeine Regel „GdB 50 ab Kindergartenalter“ dargestellt; die aktuelle höchstrichterliche Entscheidung BSG vom 12.12.2024 – B 9 SB 2/24 R verlangt eine individuelle Prüfung zusätzlicher gewichtiger Teilhabeeinschränkungen.
15.2 Gicht
Bei der Beurteilung des GdS sind die Funktionseinschränkungen der betroffenen Gelenke, Schmerzen, Häufigkeit und Schwere der entzündlichen Schübe und eine Beteiligung der inneren Organe zu berücksichtigen.
Ein einzelner akuter Gichtanfall genügt nicht für einen eigenständigen GdB, wenn keine dauerhaften funktionellen Auswirkungen objektiviert sind.
15.3 Fettstoffwechselkrankheit
Der GdS ist grundsätzlich abhängig von dem Ausmaß der Folgekrankheiten.
Bei Notwendigkeit einer LDL-Apherese
Alimentäre Fettsucht, Adipositas
Die Adipositas allein bedingt keinen GdS. Nur Folge- und Begleitschäden, insbesondere am kardiopulmonalen System oder am Stütz- und Bewegungsapparat, können die Annahme eines GdS begründen. Gleiches gilt für die besonderen funktionellen Auswirkungen einer Adipositas permagna.
Eine Adipositas allein führt nicht zu einem eigenen GdB. Folge- und Begleitschäden sowie besondere funktionelle Auswirkungen einer Adipositas permagna können jedoch berücksichtigt werden.
Erhebliches Übergewicht kann bei der Beurteilung des Gehvermögens mitberücksichtigt werden, wenn es behinderungsbezogene funktionelle Auswirkungen verstärkt.
LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.04.2010 – L 13 SB 82/08
Funktionelle Auswirkungen einer Adipositas permagna können auch für das Merkzeichen G erheblich sein, wenn sie die Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr behinderungsbedingt wesentlich einschränken.
15.4 Phenylketonurie
ohne fassbare Folgeerscheinungen
im Kindesalter bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres
danach bei Notwendigkeit weiterer Diäteinnahme
Beim Vorliegen eines Hirnschadens ist der GdS vor allem vom Ausmaß der geistigen Behinderung und weiterer Folgen, etwa hirnorganischer Anfälle, abhängig.
15.5 Mukoviszidose (zystische Fibrose)
Unter Therapie Aktivitäten, Gedeihen und Ernährung altersgemäß
Unter Therapie Aktivitäten und Lungenfunktion leicht eingeschränkt, Gedeihen und Ernährung noch altersgemäß
Aktivitäten und Lungenfunktion deutlich eingeschränkt, häufig Gedeih- und Entwicklungsstörungen; Schulbesuch und Erwerbstätigkeit in der Regel noch möglich
Schwere bis schwerste Einschränkung der Aktivitäten, der Lungenfunktion und des Ernährungszustandes
Folgekrankheiten, etwa Diabetes mellitus, Impotenz oder Leberzirrhose, sind gegebenenfalls zusätzlich zu berücksichtigen.
Rechtsprechung zur Mukoviszidose
Bei nur leichter Lungenfunktionseinschränkung wurde die Mukoviszidose insgesamt mit GdB 30 bewertet. Der Hilfebedarf für Merkzeichen H ist bei einem GdB unter 50 konkret im Einzelfall zu prüfen.
Ein erwachsener Betroffener mit erheblichen pulmonalen und gastrointestinalen Organfolgen, aber erhaltener Erwerbstätigkeit und adäquatem Ernährungszustand wurde mit GdB 70 bewertet; 80–100 waren nicht erreicht.
Verfahrenshinweis: L 8 SB 337/24 bestätigt keinen bestimmten GdB materiell. Wegen fehlender Entscheidungsgründe und weiterem Ermittlungsbedarf wurde zurückverwiesen. Der Fall zeigt, dass Aktivität, Lungenfunktion, Gedeihen und Ernährungszustand konkret festgestellt werden müssen.
15.6 Schilddrüsenkrankheiten
Schilddrüsenfunktionsstörungen sind gut behandelbar, sodass in der Regel anhaltende Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Organkomplikationen, etwa Exophthalmus oder Trachealstenose, sind gesondert zu beurteilen. Bei der nicht operativ behandelten Struma richtet sich der GdS nach den funktionellen Auswirkungen.
Nach Entfernung eines malignen Schilddrüsentumors
In den ersten fünf Jahren ist eine Heilungsbewährung abzuwarten.
Nach Entfernung eines papillären oder follikulären Tumors ohne Lymphknotenbefall
Sonst
Bedingt der nach der Entfernung verbliebene Organschaden einen GdS von 50 oder mehr, ist der während der Heilungsbewährung anzusetzende GdS entsprechend höher zu bewerten.
Rechtsprechung: Schilddrüsenkarzinom und Heilungsbewährung
Nach Ablauf der Heilungsbewährung zählt nicht mehr die frühere Tumordiagnose, sondern die konkrete Restfunktion. Im Fall einer totalen Schilddrüsen- und Nebenschilddrüsenentfernung wurde die verbliebene Calciumstoffwechselstörung verwaltungsseitig mit 20 berücksichtigt; entscheidend bleibt die Teilhabewirkung.
Nach fünf Jahren ohne Rezidiv oder Metastasen durfte der frühere Tumor-GdB 50 entfallen. Im konkreten Fall blieben nur geringfügige Restfolgen; der Gesamt-GdB sank auf unter 20.
Tetanie
Sie ist gut behandelbar, sodass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind.
15.7 Chronische Nebennierenrindeninsuffizienz (Addison-Syndrom)
Sie ist gut behandelbar, sodass in der Regel dauernde Beeinträchtigungen nicht zu erwarten sind. Selten auftretende Funktionsstörungen sind analogen funktionellen Beeinträchtigungen, etwa einer orthostatischen Fehlregulation, entsprechend zu beurteilen.
Adrenogenitales Syndrom (AGS) mit Salzverlust
Das AGS mit Salzverlust ist in Nr. 15.7 nicht mit einem eigenen Tabellenwert geregelt. Die neuere Rechtsprechung beurteilt deshalb den konkreten Therapieaufwand und die tatsächlichen Teilhabefolgen; eine schematische Übernahme älterer hoher AHP-Werte ist nicht zulässig.
Historische Linie: 2006 wurden unter der damaligen AHP-Systematik regelmäßig GdB 60 bei Jungen, 70 bei Mädchen und 80 bei zusätzlichen Fehlbildungen angenommen. Diese Linie ist heute nur noch als Entwicklungsgeschichte zu lesen.
Der 13. Senat relativierte die ältere hohe Bewertung und hielt im konkreten AGS-Fall GdB 30 für ausreichend.
Aktuellere Leitlinie: Die Diabetesmaßstäbe aus Nr. 15.1 können für die GdB-Bewertung analog herangezogen werden, soweit es um den Therapieaufwand geht. Im konkreten Fall blieb es bei GdB 30; eine automatische Übertragung der Diabetes-Regeln zum Merkzeichen H wurde abgelehnt.
Cushing-Syndrom
Der GdS wird bestimmt von der Muskelschwäche und den Auswirkungen an den verschiedenen Organsystemen, insbesondere Hypertonie, Herzinsuffizienz, Diabetes mellitus, Osteoporose und psychischen Veränderungen.
15.8 Porphyrien
Erythropoetische Porphyrie (Günther-Krankheit)
Hepatische Porphyrien
Akut-intermittierende Porphyrie
Porphyria cutanea tarda ohne wesentliche Beschwerden
Organkomplikationen sind jeweils zusätzlich zu berücksichtigen.
Wichtige Abgrenzung: Der Tabellenwert 30 für die akut-intermittierende Porphyrie darf nicht auf einen lediglich genetisch nachgewiesenen, klinisch symptomlosen Genträger übertragen werden. Im Detmolder Fall war ein früher festgestellter GdB 30 materiell fehlerhaft und wirkte lediglich wegen Bestandskraft fort.