Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie regelhaft keine Hypoglykämie
auslösen kann und die somit in der Lebensführung kaum beeinträchtigt sind,
erleiden auch durch den Therapieaufwand keine Teilhabebeeinträchtigung, die
die Feststellung eines GdS rechtfertigt. Der GdS beträgt
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie auslösen
kann und die durch Einschnitte in der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden
durch den Therapieaufwand eine signifikante Teilhabebeeinträchtigung. Der GdS
beträgt
Die an Diabetes erkrankten Menschen, deren Therapie eine Hypoglykämie
auslösen kann, die mindestens einmal täglich eine dokumentierte Überprüfung
des Blutzuckers selbst durchführen müssen und durch weitere Einschnitte in der
Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden je nach Ausmaß des Therapieaufwands
und der Güte der Stoffwechseleinstellung eine stärkere Teilhabebeeinträchtigung.
Der GdS beträgt
Die an Diabetes erkrankten Menschen, die eine Insulintherapie mit täglich mindestens
vier Insulininjektionen durchführen, wobei die Insulindosis in Abhängigkeit
vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung
selbständig variiert werden muss, und durch erhebliche Einschnitte gravierend in
der Lebensführung beeinträchtigt sind, erleiden auf Grund dieses Therapieaufwands
eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung. Die Blutzuckerselbstmessungen und
Insulindosen (beziehungsweise Insulingaben über die Insulinpumpe) müssen
dokumentiert sein. Der GdS beträgt
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen können jeweils höhere
GdS-Werte bedingen.
Leitsätze
diabetesbedingte Einschnitte in der Lebensführung
1. Eine ausgeprägte Teilhabebeeinträchtigung durch erhebliche Einschnitte in der Lebensführung im Sinne der VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 ist nur unter strengen Voraussetzungen zu bejahen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18 ff.). .
2. Die mit der in den VG, Teil B, Nr. 15.1 Abs. 4 vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte sind für sich genommen nicht ausreichend, eine zusätzliche gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung zu begründen (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18 ff.).
3. Berücksichtigungsfähig ist daher nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand; andererseits kann auch ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen und sind letztlich auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in der Lebensführung zu beachten (Anschluss an BSG, Urteil vom 16.12.2014 – B 9 SB 2/13 R, juris Rn. 18 ff.)
Landessozialgericht Baden-Württemberg 3. Senat
25.03.2025
L 3 SB 382/24
... Ebenfalls im Ergebnis ohne durchgreifenden Rechtsfehler hat das LSG verneint, dass die Klägerin durch erhebliche Einschnitte iS des Teil B Nr 15.1 VMG gravierend in ihrer Lebensführung beeinträchtigt ist. Wie das Berufungsgericht dabei zutreffend angenommen hat, lässt sich eine solche Beeinträchtigung nur unter strengen Voraussetzungen annehmen. Allein die Einschnitte, die mit der von der Vorschrift daneben vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbunden sind, genügen nicht. Ein GdB von 50 erfordert vielmehr einen dieses hohe Maß noch übersteigenden, besonderen Therapieaufwand, einen unzureichenden Therapieerfolg oder sonstige, durch die Krankheitsfolgen herbeigeführte erhebliche Einschnitte in der Lebensführung (vgl BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 21).
olche Einschnitte zeigen sich nach der Vorstellung des Verordnungsgebers, der insoweit ausdrücklich an die vorangegangene Senatsrechtsprechung angeknüpft hat (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 18 mwN), bei der Planung des Tagesablaufs, der Gestaltung der Freizeit, der Zubereitung der Mahlzeiten, der Berufsausübung und der Mobilität (BR-Drucks 285/10, S 3). Ihre Feststellung erfordert eine am Einzelfall orientierte Beurteilung, die alle die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinflussenden Umstände berücksichtigt (BSG Urteil vom 16.12.2014 - B 9 SB 2/13 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 18 RdNr 19). Dazu zählen auch die Besonderheiten der Lebenssituationen von Kindern und Jugendlichen mit Diabetes mellitus, die sie von ihren gesunden Altersgenossen unterscheiden (vgl § 2 Abs 1 Satz 2 SGB IX und Teil A Nr 2 Buchst c; Dau, jurisPR SozR 9/2015 Anm 3; vgl aber auch LSG Nordrhein-Westfalen Urteil vom 17.6.2004 - L 7 SB 101/03 - juris RdNr 21). Wie sich aus § 241 Abs 5 SGB IX iVm § 30 Abs 1 Satz 4 BVG ergibt, dürfen Kinder und Jugendliche bei der Bemessung des GdB gegenüber Erwachsenen mit gleicher Gesundheitsstörung nicht schlechter gestellt werden.
Bei der danach erforderlichen, am Einzelfall orientierten Beurteilung der diabetesbedingten Einschnitte in der Lebensführung ist die Klägerin als Diabetikerin mit gleichaltrigen, gesunden Kindern in ihrer alterstypischen Lebenssituation zu vergleichen. Wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, ist dabei eine alterstypische sportliche Betätigung oder sonstige Befähigung einzubeziehen, jedoch keine besondere, den Altersdurchschnitt weit übertreffende geistige Fähigkeit oder körperliche Aktivität wie etwa das von der Klägerin ausgeübte Vielseitigkeitsreiten, soweit es über eine alterstypische sportliche Betätigung hinaus das Niveau von Leistungssport erreicht.
BSG 9. Senat
12.12.2024
B 9 SB 2/24 R
Ein GdB von 50 wegen eines Diabetes mellitus erfordert nicht nur mindestens vier Insulininjektionen pro Tag und ein selbstständiges Anpassen der Insulindosis. Zusätzlich müssen gravierende Beeinträchtigungen in der Lebensführung vorliegen.
Solche gravierenden Beeinträchtigungen sind nicht schon deshalb zu bejahen, weil die krankheitsbedingten Einschränkungen und die Insulintherapie für einen im Schichtdienst auf auswärtigen Baustellen tätigen Straßen- und Tiefbaufacharbeiter mit größeren Schwierigkeiten verbunden sind als für einen Diabetiker, der einer Bürotätigkeit nachgeht. Ebenso wenig führt es zu einer Erhöhung des GdB, dass der Betroffene die stabile Einstellung des Diabetes mellitus neben der exakten Medikation durch ein verantwortungsbewusstes Ernährungsverhalten und eine gesundheitsorientierte Lebensweise erreicht.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat 30.01.2019 L 7 SB 41/17
Nach der Rechtsprechung des BSG (Urteil vom 16. Dezember 2014 - B 9 SB 2/13 R - juris Rdnr. 21) sind die mit der in Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 der Anlage zu § 2 VersMedV vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte nicht geeignet, eine zusätzliche ("und") gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung hervorzurufen. Berücksichtigungsfähig ist danach nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand.
Daneben kann ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen. Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in der Lebensführung zu beachten.
Hessisches Landessozialgericht 3. Senat 19.11.2019 L 3 SB 78/18
Einschränkungen bei der Nahrungsaufnahme (Achtung auf eine kohlenhydratarme Kosten, regelmäßige Mahlzeiten, abendliche Mahlzeiten, um nächtliche Hypoglykämien zu vermeiden, Vermeidung und Ersetzung bestimmter Lebensmittel wie Zucker, Honig und Weizen, ggf. Abwarten einer halben oder einer Stunde bis zum Essen, wenn die gemessenen Werte noch zu hoch seien), bei Autofahrten (Vermeidung längerer Autofahrten, um andere Verkehrsteilnehmer nicht zu gefährden; kürzere Autofahrten – z.B. zur Arbeit – nur nach vorheriger Blutzuckermessung) und bei Reisen (Urlaubsreisen nur mit dem Flugzeug) bedeuten zwar eine „stärkere“ Teilhabebeeinträchtigung i.S.v. Nr. 15.1 Abs. 3 AnlVersMedV; das Ausmaß einer darüber noch hinausgehenden „ausgeprägten“ Teilhabebeeinträchtigung (Teil B Nr. 15.1 Abs. 4 AnlVersMedV) erreichen sie hingegen nicht.
Die durch erhebliche Einschnitte bewirkte gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung kann auf Besonderheiten der Therapie beruhen, etwa wenn ein Erkrankter aufgrund persönlicher Defizite für eine Injektion erheblich mehr Zeit benötigt, als ein anderer im Umgang mit den Injektionsutensilien versierter Mensch; Einschnitte in der Lebensführung zeigen sich daneben auch bei einem unzulänglichen Therapieerfolg, also an der Stoffwechsellage des erkrankten Menschen. )
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz 6. Senat 23.09.2020 L 6 SB 116/19
Aus dem Zusammenspiel der drei Beurteilungskriterien der Teil B Nr 15.1 Abs 4 AnlVersMedV (erheblich, gravierend, ausgeprägt) folgt, dass die mit der dort vorausgesetzten Insulintherapie zwangsläufig verbundenen Einschnitte nicht geeignet sind, eine zusätzliche ("und") gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung hervorzurufen.
Berücksichtigungsfähig ist daher nur ein dieses hohe Maß noch übersteigender, besonderer Therapieaufwand. Daneben kann - wie oben ausgeführt - ein unzureichender Therapieerfolg die Annahme einer ausgeprägten Teilhabebeeinträchtigung rechtfertigen. Schließlich sind auch alle anderen durch die Krankheitsfolgen herbeigeführten erheblichen Einschnitte in der Lebensführung zu beachten. )
BSG 9. Senat 16.12.2014 B 9 SB 2/13 R
Bei an Diabetes erkrankten Menschen kann auch durch die Entziehung der Fahrerlaubnis bzw. die Feststellung, dass wegen des Diabetes die Voraussetzungen zum Führen von Kraftfahrzeugen bestimmter Fahrerlaubnisklassen nicht erfüllt sind, das Merkmal der erheblichen Einschnitte und gravierenden Beeinträchtigungen der Lebensführung erfüllt sein.
SG Frankfurt 3. Kammer 23.05.2018 S 3 SB 338/16
Außergewöhnlich schwer regulierbare Stoffwechsellagen liegen sowohl bei Hypoglykämien vor, die jeweils der dokumentierten invasiven Fremdhilfe bedürfen, als auch bei schweren hyperglykämischen Stoffwechselentgleisungen.
Diese sind beispielsweise dann gegeben, wenn nur durch wiederholte stationäre Behandlungen eine zufriedenstellende Einstellung gelingt oder wiederholt Stoffwechselentgleisungen ohne erklärbare Ursachen - etwa in der Nacht - auftreten.
Landessozialgericht für das Land Nordrhein-Westfalen 6. Senat 02.12.2021 L 6 SB 11/20
1. Ein Grad der Behinderung (GdB) von 50 für Diabetes mellitus setzt mindestens vier Insulininjektionen pro Tag, ein selbständiges Anpassen der Insulindosis sowie gravierende und erhebliche Einschnitte in der Lebensführung voraus (vgl BSG vom 2.12.2010 - B 9 SB 3/09 R = SozR 4-3250 § 69 Nr 12).
2. Gravierende Einschränkungen im Bereich der beruflichen Tätigkeit liegen vor, wenn die krankheitsbedingten Einschränkungen bereits den beruflichen Kernbereich und nicht nur punktuelle Einschränkungen bei besonderen beruflichen Belastungen betreffen.
3. Gravierende Auswirkungen der Krankheit in nur einem Lebensbereich (hier im Beruf) genügen unter Berücksichtigung der weiteren Teilbereiche (Planung des Tagesablaufs, Gestaltung der Freizeit, Zubereitung der Mahlzeiten und Mobilität) im Regelfall nicht, um insgesamt eine gravierende Beeinträchtigung der Lebensführung annehmen zu können.
Landessozialgericht Sachsen-Anhalt 7. Senat 23.04.2014 L 7 SB 40/12
Bei Kindern, welche an Diabetes melitus erkrankt sind, ist regelmäßig ab dem Kindergartenalter (Vollendung des dritten Lebensjahres) ein GdB von 50 für die Erkrankung anzunehmen, sofern die Notwendigkeit der ständigen Überwachung und Betreuung besteht, was regelmäßig der Fall ist, sofern nicht ein "geschlossenes System" von Blutzuckersensor und Pumpe zum Einsatz kommt, bei welchem der Sensor unmittelbar die abgegebene Insulinmenge über die Pumpe steuern kann.
SG Aachen 26. Kammer 18.11.2020 S 26 SB 965/17
Der in Teil B Nr 15.1 Abs 4 VmG beschriebene Therapieaufwand reicht für die Annahme gravierender Beeinträchtigungen in der Lebensführung und damit eines GdB von 50 allein nicht aus.
Auch durch die Diabetestherapie verursachte Einschränkungen bei Reisen oder dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen begründen allein keine gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung, können aber im Zusammenwirken mit weiteren durch den Diabetes hervorgerufenen Einschnitten im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung diese Annahme rechtfertigen.
Die Berücksichtigung von Folgeerkrankungen des Diabetes im Rahmen vom Teil B Nr 15.1 Abs 4 VmG erfordert nicht, dass diese Folgeerkrankungen auch isoliert mit einem GdB zu bewerten sind.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat 14.02.2020 L 2 SB 54/18
Soweit es die Feststellung eines GdB von 50 betrifft, enthält Teil B Nr 15.1 Abs 4 AnlVersMedV nF seinem Wortlaut nach drei Beurteilungskriterien: täglich mindestens vier Insulininjektionen, selbstständige Variierung der Insulindosis in Abhängigkeit vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung sowie eine (durch erhebliche Einschnitte) gravierende Beeinträchtigung in der Lebensführung. Diese Kriterien sind nach Auffassung des Senats nicht jeweils gesondert für sich genommen starr anzuwenden; vielmehr sollen sie eine sachgerechte Beurteilung des Gesamtzustandes erleichtern (BSG Urteil vom 25.10.2012 - B 9 SB 2/12 R - SozR 4-3250 § 69 Nr 16 RdNr 34).
Insoweit ist es nicht erforderlich, dass ausnahmslos an allen Tagen eine Anzahl von vier Insulininjektionen durchgeführt wird. Hierzu hat der Senat bereits entschieden, dass eine Bewertung des GdB, die sich ausschließlich an der Zahl der Insulininjektionen pro Tag orientiert, nicht überzeugt. Vielmehr ist der Therapieaufwand neben der Einstellungsqualität zu beurteilen (s Urteil vom 24.4.2008, aaO RdNr 40). Dazu hat der Senat ausgeführt, dass der GdB relativ niedrig anzusetzen sein wird, wenn mit geringem Therapieaufwand eine ausgeglichene Stoffwechsellage erreicht wird, und der GdB bei (in beeinträchtigender Weise) wachsendem Therapieaufwand und/oder abnehmendem Therapieerfolg (instabiler Stoffwechsellage) höher einzuschätzen sein wird (aaO). Obwohl die Begründung der Zweiten Verordnung zur Änderung der VersMedV insoweit inhaltlich keine konkrete Aussage trifft (BR-Drucks 285/10), wollte der Verordnungsgeber der Rechtsprechung des BSG erklärtermaßen folgen (s BR-Drucks 285/10 S 3). Es ist daher davon auszugehen, dass er bei der Neufassung des Teil B Nr 15.1 AnlVersMedV zum 22.7.2010 die Zahl von vier Insulininjektionen am Tag nicht als absoluten Grenzwert angesehen hat (BSG Urteil vom 25.10.2012, aaO RdNr 35).
Des Weiteren verlangt das Erfordernis einer "selbstständigen" Variation in der Insulindosis kein "ständiges" Anpassen der Dosis. Entscheidend ist die Abhängigkeit der jeweiligen Dosierung vom aktuellen Blutzucker, der folgenden Mahlzeit und der körperlichen Belastung. Sie kann demnach unter Umständen auch mehrfach gleich bleiben. In keinem Fall ist insoweit allein auf die Anzahl von zusätzlichen Korrekturinjektionen abzustellen (BSG Urteil vom 25.10.2012, aaO RdNr 36).
BSG 9. Senat 17.04.2013 B 9 SB 3/12 R
Eine Diabetes Mellitus-Erkrankung bedingt erst dann einen Grad der Behinderung von 50, wenn die betroffene Person auch unter Berücksichtigung des Therapieaufwands insgesamt in ihrer Lebensführung erheblich beeinträchtigt ist.
BSG 9. Senat 16.03.2016 B 9 SB 1/15 R
Der in Teil B Nr 15.1 Abs 4 VmG beschriebene Therapieaufwand reicht für die Annahme gravierender Beeinträchtigungen in der Lebensführung und damit eines GdB von 50 allein nicht aus.
Auch durch die Diabetestherapie verursachte Einschränkungen bei Reisen oder dem Besuch öffentlicher Veranstaltungen begründen allein keine gravierenden Beeinträchtigungen in der Lebensführung, können aber im Zusammenwirken mit weiteren durch den Diabetes hervorgerufenen Einschnitten im Rahmen der anzustellenden Gesamtbetrachtung diese Annahme rechtfertigen.
Schleswig-Holsteinisches Landessozialgericht 2. Senat 14.02.2020 L 2 SB 54/18